Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/90#abs-1 (1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/90#abs-2 (2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/90#abs-3 (3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/90#abs-4 (4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/90#abs-5 (5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Wird zitiert von 206 Entscheidungen zu § 90 SGB IX →
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Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 – 7 A 11298/05Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.02.2007 – 13 A 2793/05Zitiert von 2
- BAG, 01.03.2007 – 2 AZR 217/06Sonderkündigungsschutz: Geltung der Regelung des § 90 Abs. 2a SGB IX auch für gleichgestellte Arbeitnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LAG Baden-Württemberg, 15.02.2007 – 3 Sa 49/06Zitiert von 1
- BAG, 06.09.2007 – 2 AZR 324/06Zitiert von 11
- LAG Thüringen, 12.07.2018 – 3 Sa 104/16
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.02.2026 – L 9 SO 127/24
- SG Augsburg, 27.01.2026 – S 3 SO 96/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.